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1. Die Vorgeschichte
Die Planungen zur B474n sind bereits Jahrzehnte alt.
In vielen Autokarten ist sie auch schon in der einen oder anderen Version
als im Bau befindliche Straße eingezeichnet.
1990 wurde eine Planung durch das Landesstraßenbauamt
Bochum angegangen. Im Jahr 1991 erfolgte durch das Land NW ein Planfeststellungsbeschluss.
Es war eine vierspurige Umgehungsstraße für Waltrop projektiert,
die ihre Verlängerung in einer Westumgehung für Olfen finden
sollte. Vorbereitungen für den Bau wurden getroffen. So kaufte das
Land bereits einige Grundstücke in Oberwiese, ließ ein Haus
an der Recklinghäuser Straße abreißen und errichtete
im Norden Waltrops zwei Widerlager für die Kanalüberquerung.
Doch es gab auch großen Widerstand. Eine Aktionsgemeinschaft
B474n wurde gegründet. Ihr gehörten Bürgerinitiativen,
die Grünen, der BUND, der NABU und Jusos an. Die einzelnen Gruppen
kamen aus Waltrop, Datteln, Castrop-Rauxel, Olfen, Lüdinghausen und
Dülmen. Dieser Teil der B474n-Geschichte ist hervorragend dokumentiert
und im Internet zu finden unter www.B474n.de.
Diese Seiten enthalten ebenfalls ein umfangreiches Zeitungsarchiv zur
Geschichte der B474n.
Der Waltroper Alfons Schulte-Sienbeck klagte
gegen den geplanten Straßenbau. Das OVG Münster entschied am
29. Januar 1994, der Bau der Straße sei nicht rechtmäßig.
Alle Arbeiten mussten sofort eingestellt werden. In der gleichen Woche
sollte die Brücke über den Datteln-Hamm-Kanal montiert werden,
alle Vorbereitung waren bereits getroffen. Die Brückenteile lagern
seitdem auf dem Endstück der A 45 im Autobahnkreuz oberhalb der A2
im Mittelstreifen. Den Text des Urteils finden Sie unter www.b474n.de/archiv/sueden/ovg.html.
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2. Die aktuelle Planung
Bereits 1996 begann man erneut mit der Planung
der B474n. Die vom OVG abgelehnte Trasse sollte unter allen Umständen
vermieden werden. So entstand eine vierspurige Verlängerung der A
45 nach Norden, die sehr dicht an der Wohnbebauung im Waltroper Westen
vorbeiführen sollte. Im Sommer des Jahres 2000 suchte BMW einen geeigneten
Standort für ein neues Werk. So kamen die Rieselfelder wieder ins
Gespräch. Ein solches Werk würde zusätzlichen Verkehr in
die Region bringen, also musste eine entsprechende Straße her!
Am 6. September 2000 wurde die neue Planung als Variante
3.1 (V 3.1) den Bürgermeistern in Bochum vorgestellt. Da man bei
der Trassenplanung alte Pläne benutzte, in denen das Baugebiet Im
Hangel noch nicht vollständig bebaut war (dies ist immerhin
seit 1993 der Fall!!!) und auch die Erweiterung des Baugebietes inklusive
des neuen Kindergartens fehlte, musste die Planung korrigiert werden.
Die Straße wurde nun im Norden Waltrops um 250 Meter nach Westen
verlegt. Diese Korrektur war planungstechnisch dringend notwendig, da
der geforderte Mindestabstand zur Wohnbebauung nicht eingehalten wurde.
So entstand die Variante 3.1 neu (V3.1n). Sie wird heute leider noch immer
als Entgegenkommen der Planer an die Wünsche der Stadt Waltrop herausgestellt.
Anscheinend ist man in Bochum nicht in der Lage, eigene Fehler einzugestehen!

Die Reaktion auf die Variante 3.1 war heftig. Sogar
die CDU-Fraktion als Befürworter der Straße sprach von einer
Unglücksvariante. Der Waltoper Aufbruch, die SPD sowie
die GLW lehnten die Planungen rigoros ab. Erheblichen Protest gab es aus
der Landwirtschaft. Die Bürgermeister von Waltrop und Datteln versuchten,
Veränderungen durchzusetzen und konstruierten eine Trasse, die sich
an die Löhringhofstraße anlehnte, also weiter westlich verlief.
Dabei sollte auch eine Zufahrt zu dem Dattelner Emscher-Lippe-Gelände
geschaffen werden (daher die Dattelner Interessen). Überdies sollten
die alten Brückenpfeiler am Kanal Verwendung finden. Diese Bürgermeistertrasse
(V Bm) fand bei den Planern jedoch keine Gnade, rückte sie doch bedrohlich
nah an den Bereich der alten, vom OVG 1994 abgeschmetterten Planung heran
(siehe 1. Die Vorgeschichte).
Die offizielle Vorstellung der Pläne erfolgte
am 5. März 2001 in Waltrop und am 26. März 2001 in Datteln.
Die Stimmung in der Waltroper Stadthalle war mehrheitlich gegen die neue
Straße. Es war nun Zeit zu handeln. Bürgerinitiativen, Siedlergemeinschaften,
Landwirte und einige Parteien in Waltrop rückten zusammen und gründeten
dann im Juni 2001 den Verein Pro Waltrop e.V. (siehe Wir
über uns). Schließlich war auch die CDU der Meinung,
eine solche Planung sei nicht akzeptabel und stellte einen Katalog von
8 Punkten zusammen, die bei der Planung der Straße dringend einer
Veränderung bedurften.
Am 21. August stellten Herr Plato und seine Mannen
die leicht überarbeiteten Pläne dem zuständigen Ausschuss
bei der Stadt Waltrop vor. Die Straßenführung der Nebenstrecken
im Bereich der Münsterstraße erfuhr leichte Korrekturen. Außerdem
waren nun Böschungen in die Pläne eingezeichnet. Die CDU-Fraktion
fand bei dieser Sitzung mit keinem einzigen ihren 8 Änderungswünsche
Gehör. Zusätzlich erboste die Politiker das arrogante Auftreten
der Planer. Abschließend stellte die CDU fest: Die Schwelle
des Zumutbaren ist überschritten. Wir werden gegen diese Planung
ankämpfen! Der Applaus war groß, denn dieser
Meinung konnten sich alle Fraktionen und die anwesenden Bürger anschließen.
Mit den Änderungswünschen im Gepäck machte sich der Bürgermeister
Willi Scheffers auf den Weg. Zuerst gab es einen Gesprächstermin
bei den Planern in Bochum, die bereits weit vor dem Ende der Veranstaltung
der Presse das Ergebnis mitteilten. Der Bürgermeister und die anwesenden
Fraktionsvorsitzenden fühlten sich arg getäuscht. Es wurde deutlich,
Änderungen waren nicht zu erwarten. Ebenso erging es Willi Scheffers
bei einem Termin im Düsseldorfer Verkehrsministerium. Auch hier wurde
vom zuständigen Staatssekretär Henneckes deutlich gemacht, die
Straße komme so und nicht anders.
Die Zustimmung zum NewPark will der Bürgermeister nun von Änderungen
an der Straßenplanung abhängig machen! Recht so!
Die Stimmung bei den Waltroper Politikern ist ebenso
klar: die Variante 3.1n der B474n kann nicht akzeptiert werden!
Im Dezember vollzog sich bei der CDU ein merkwürdiger
Sinneswandel. Nach einer sonntäglichen Klausurtagung wurde die Wende
propagiert: die Stadt Waltrop sei auf das Wohlwollen der Aufsichtsbehörde
angewiesen, die Blockadehaltung solle aufgegeben werden.
Waren das noch die Leute, die im August von Unzumutbarkeiten gesprochen
haben?
Plant die Kommunalaufsicht nun die Straße? Vor welchen Karren lässt
diese Partei sich nun spannen? Wessen Druck hält man da nicht aus?
Wer zwingt diese erwachsenen und selbst-denkenden Menschen in eine solche
Richtung?
Fragen über Fragen. Viele Bürger sind ratlos, suchen nach Erklärungen.
Unserer Meinung nach hat die CDU nun die Schwelle des Zumutbaren selbst
überschritten! Die Bürger wollen klare Aussagen und keine Wendehals-Politik!
Die Waltroper Politiker müssen massiv Waltroper
Interessen vertreten und die Bürger vor unnötigen Belastungen
schützen. Was in Waltrop passiert, muss auch in Waltrop bestimmt
werden, und nicht in Recklinghausen, Bochum oder Düsseldorf!
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3. Die Trasse im Detail
Die Verlängerung der A 45 hat einen Querschnitt
von 28 Metern und wird vierspurig nach Norden geführt.
Sie führt dicht an der Siegenstraße in Dortmund-Mengede vorbei.
Hier haben die Anlieger Anspruch auf aktiven Lärmschutz, d.h. Schallschutzwände.
Danach schwenkt die Trasse nach Osten und führt
dicht am Dortmund-Ems-Kanal vorbei, wobei eine Berührung des Stadtgebietes
von Castrop-Rauxel deutlich vermieden wird. Die Straße überquert
den Kapellenweg und führt in der Aufschüttung neben dem
Kanal her. Sie unterquert die Victorstraße. Hier entsteht
die erst Auf- und Abfahrt.

In Höhe der Klöckner-Siedlung wird
die B474n dann über den Kanal geführt. Dabei ist kein
Schallschutz für die Siedlung vorgesehen, obwohl die Straße
hier ca. 10 Meter oberhalb des Geländes verläuft. Sie durchquert
den Veiinghof in Dammlage und unterquert die Recklinghäuser
Straße ca. 2 Meter unter dem jetzigen Geländeniveau. Die
Recklinghäuser Straße soll für die Unterquerung um etwa
2 Meter angehoben werden. Hier entsteht die zweite Auf- und Abfahrt.

Zwischen der Recklinghäuser Straße und
dem Deinebach erreicht die Straße etwa normales Niveau. Sie
wird in 2 Meter Höhe über den Bach geführt. In diesem Bereich
ist sie in Sicht- und vor allem Hörweite der Bebauung Auf der
Heide, Lauenburger Straße und Plauener Straße
und des Gebietes Im Hangel. Schallschutzmaßnahmen sind hier
nicht geplant.
Hinter dem Deinebach beginnt ein ca. 1.100 Meter langer Geländeeinschnitt.
Die Straße wird abgesenkt und 8 Meter unter der bestehenden Eisenbahnlinie
hergeführt. Kernstück dieses Einschnitts ist ein Trog
von rund 500 Metern Länge.
Hinter der Eisenbahn muss die Straße wieder hoch auf das Niveau
der Münsterstraße geführt werden. Hier entsteht
ein großräumiges Kreuzungsbauwerk mit 2 neuen Kreisverkehren.
Die B474n unterbricht den bestehenden Verkehrsfluss zwischen Waltrop und
Datteln. Das sie eine vierspurige Schnellstraße ist, müssen
Fußgänger, Radfahrer und Skater einen Umweg machen. Hierfür
sollen die alten Brückenlager genutzt werden, um über
den Datteln-Hamm-Kanal eine Verbindung zur alten Münsterstraße
herzustellen. Der Markfelder Weg wird unter der B474n hergeführt
und auf der östlichen Seite an der alten Münsterstraße
angeschlossen.

Am Pelkumer Weg auf Dattelner Stadtgebiet biegt
die Straße nach Osten ab. Sie durchquert den Wald. Ab hier wird
die B474n zweispurig gebaut mit einem Querschnitt von 10,5 Metern. Sie
überquert die Markfelder Straße und wird über die
Dattelner Kanäle am Abzweig der Alten Fahrt Richtung B 235
geführt. Sie mündet nördlich des Wesel-Datteln-Kanals auf
die B 235 und unterbricht hier ebenfalls den Verkehrsfluss zwischen Datteln
und Olfen.
Im weiteren Verlauf soll die Straße westlich
um Olfen herumgeführt werden und in Dülmen an
der A 43 münden. Von hier aus wird der weitere Verlauf bereits geplant.
Nach der Umgehung von Coesfeld soll die B474n schließlich
bei Isselburg auf der A 3 Richtung Holland münden. Der Verkehr
von und zu den holländischen Seehäfen soll so z.T. umgelenkt
werden. Eine Entlastung des Oberhausener Kreuzes ist das Ziel dieser Planung.

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4. Die Gründe gegen die
B474n
Waltroper Verkehr
Die B474n ist nicht als Umgehungsstraße
für Waltrop geplant, sondern als Verbindung der Autobahnen A 2/ A45
mit der A 43. Der Verkehr auf der Leveringhäuser Straße wird
sich innerörtlich um maximal 15% verringern, das sind ca. 2.700 Fahrzeuge
pro Tag. Da diese Straße zu 80% von Waltropern genutzt wird, ist
verständlich, dass die B474n für diesen innerörtlichen
Verkehr keine Alternative ist. Somit wird sich der Wunsch der geplagten
Anwohner der Leveringhäuser Straße nach deutlicher Entlastung
ihrer Straße nicht erfüllen!
Die Victorstraße erhält eine
bei den alten Planungen nicht vorgesehene Abfahrt. Sie soll auch das Gewerbegebiet
in Ickern-End (Castrop-Rauxel) bedienen. Hier hat sich u.a. ein Getränkegroßhandel
niedergelassen, der momentan pro Tag 300 Lkws abfertigt. In Planung ist
eine Ausweitung dieses Betriebes auf 1.000 Lkws pro Tag. Den Lärm
der an- und abfahrenden Fahrzeuge ertragen allein die Bewohner in Leveringhausen!
Die neue Straße bringt zusätzlich ein Verkehrsaufkommen
von 33.000 Fahrzeugen mit sich. Besonders auf der West-Ost-Schiene
wird das spürbar. Der Verkehr von der Abfahrt Recklinghäuser
Straße über die Berliner Straße Richtung Brambauer und
Bork nimmt nach Aussagen der Planer drastisch zu. Im März 2001 präsentierten
sie in der Stadthalle entsprechende Folien. Die Kreuzung Berliner Straße/Leveringhäuser
Straße/ Wilhelmstraße wird im Stau ersticken!
Ein großer Teil der 33.000 Fahrzeuge auf der
B474n werden Fernlastzüge sein, die Richtung A 43 bzw. Holland fahren.
Luft und Lärm
Der Verkehr in Waltrop wird sich fast verdreifachen.
Dreimal soviel Abgase wie bisher und einen fast dreifachen Lärmpegel
werden den Menschen in dieser Stadt zugemutet!
Im Westen der Stadt herrscht an über 300 Tagen im Jahr Westwind vor.
Die Bewohner im Bereich Klöckner-Siedlung, Blumen-Siedlung, Braskamp
und Hangel werden nicht nur mit einer erheblichen Zunahme des Lärms
leben müssen, ihnen werden zusätzlich noch die Abgase vor die
Tür geweht.
Aufgrund seiner Lage am Rande eines Ballungsraumes
übernimmt Waltrop außerdem eine erhebliche klimatische und
lufthygienische Ausgleichsfunktion. Durch die Barriere B474n sind negative
Einflüsse auf die Klimafunktion zu erwarten. Frischluftschneisen
werden unterbrochen, der ausgewiesene Immissionsschutzwald im Süden
der Stadt wird zerschnitten.
Naherholung
Die Kanäle und die Felder in und um Waltrop
haben eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Sie werden auch stark
von der Bevölkerung der Nachbarstädte genutzt. Es gibt eine
gute Freizeit-Infrastruktur wie Rad- und Wanderwege, Wassersport und Badeplätze
an den Kanälen.
Die B474n zerschneidet alle Ost-West-Verbindungen und wirkt auch hier
wie eine Barriere. Das Schiffshebewerk, markant im neuen Stadt-Logo verewigt,
wird jenseits dieses Walls liegen!
Entwicklung der Stadt
Die B474n begrenzt die Stadt im Westen wie ein
Wall. Die auch von der CDU gewünschte Ausdehnung des Baugebietes
Im Hangel wird somit hinfällig. Wer möchte schon gern neben
einer vierspurigen Schnellstraße ein nettes Häuschen bauen?
Im Norden wird der NewPark die Ausweisung neuer Baugebiete verhindern.
Wohin soll Waltrop, eingekesselt durch B474n und NewPark, sich dann noch
entwickeln können?
Arbeitsplätze
Die Straße schafft keine Arbeitsplätze
in Waltrop, im Gegenteil, sie vernichtet welche!
Sie zerstört landwirtschaftliche Betriebe durch ihren Flächenbedarf.
Einschließlich der notwendigen Ausgleichsflächen gehen der
Landwirtschaft fast 200ha Land verloren!
Naturschutz
Die B474n verdrängt ca. 50 vom Aussterben
bedrohte Tierarten. Große, ungestörte Naturlandschaften und
Landschaftsbilder, die in der gesamten Region nahezu einmalig sind, werden
zerschnitten!
Alles zu Lasten Waltrops?
Die Rieselfelder gehören zum größten
Teil zur Stadt Datteln. Die B474n ist zwingend notwendig,
um dieses Gebiet zu industrialisieren bzw. den NewPark zu realisieren.
Die Lasten und Belastungen trägt allein die Waltroper Bevölkerung.
Ähnlich ist es mit Castrop-Rauxel.
Der Straße schwenkt im Süden um die Castrop-Rauxeler Stadtgrenze
herum, soll aber über die Abfahrt Victorstraße das Gewerbegebiet
in Ickern-End bedienen. Auch dies geht einzig und allein zu Lasten der
Waltroper Einwohner!
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5. Die weiteren Perspektiven
Wir rechnen mit dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens
vor den Sommerfreien 2002. Dann werden die endgültigen Pläne
sowie die entsprechenden Gutachten von den Planern präsentiert. Dies
ist der Zeitpunkt, an dem alle Betroffenen aktiv werden können. Den
genauen Ablauf eines solchen Verfahrens finden Sie unter Punkt
6 beschrieben.
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens muss auch
die Stadt Waltrop eine Stellungnahme abgeben. Spätestens dann ist
der Rat gefordert, einen Beschluss zur B474n zu treffen. In der Ratssitzung
vom 13.12.2001 hat die GLW einen Antrag eingebracht, der Rat solle die
Trassenführung in vollem Umfang und mit Nachdruck ablehnen.
Die Verwaltung wurde aufgefordert, einen Fachanwalt einzuschalten, der
die Stadt bei dem Planfeststellungsverfahren vertritt. Notfalls sollten
alle erdenklichen Möglichkeiten einer Klage ausgeschöpft
werden. Dies wäre endlich eine klare Aussage der Politiker und ein
deutliches Zeichen für alle Bürger! Leider wurde der Antrag
mit 19:19 Stimmen abgelehnt. Ausschlaggebend war die Stimme des Bürgermeisters.
Der Bürgermeister will die Zustimmung
zum NewPark bekanntlich von Änderungen an der Straßenplanung
abhängig gemacht wissen! Aber kann man sich auf sein Wort verlassen?
Wird er dafür kämpfen, dass gravierende Entscheidungen für
unsere Stadt weiterhin hier vor Ort und nicht in Bochum oder Düsseldorf
getroffen werden?
Hält er dem Druck aus dem Kreis stand? In seiner Jahresbilanz 2001
betont er ausdrücklich, er wolle die Interessen Waltrops wahren und
vertreten.
Die Bürgerinnen und Bürger wollen ehrliche
und verlässliche Politiker, die zu ihrem Wort stehen. Ebenso wichtig
ist die Unterstützung der politisch Handelnden durch jeden einzelnen
Bürger! Pro Waltrop e.V. wird den Bürgermeister
und alle Fraktionen dabei unterstützen, um die Zerstörung Waltrops
zu verhindern!
Unverständlich ist das Verhalten der CDU. Sie
redete erst von der Unglücksvariante, stellte 8 wichtige Änderungsvorschläge
zusammen, fand das Maß des Zumutbaren für Waltrop erreicht,
und dreht sich nun total in eine andere Richtung. Man müsse die Protesthaltung
nun aufgeben, ist die neue Aussage. Der Bürger gewinnt den Eindruck,
als wüssten einige Kommunalpolitiker nicht, was sie wollten. Oder
ist das Wort und das Versprechen an die eigenen Wähler, sich gegen
dieses Projekt einzusetzen, nichts mehr wert? Fast bekommt man den Eindruck,
die CDU wolle bei der nächsten Kommunalwahl 2004 nicht mehr wiedergewählt
werden!
Pro Waltrop e.V. wird Sie weiterhin über diese
Internet-Seiten und durch die Presse über den weiteren Verlauf informieren.
Wenn Sie zu uns Kontakt aufnehmen möchten, schauen Sie bitte unter
der Rubrik Kontakte nach.
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6. Das Planfeststellungsverfahren
Im Folgenden haben wir eine ausführliche
Beschreibung der planungsrechtlichen Grundlagen von Planfeststellungsverfahren
abgedruckt, die sich vor allem an diejenigen richtet, die sich auf dem
Verfahrenswege gegen die B474n engagieren möchten. In ihr werden
praktische Informationen und Tipps z.B. für die Erstellung von Einwendungen
bei Planfeststellungsverfahren bzw. für Klagemöglichkeiten gegen
Planfeststellungsbeschlüsse gegeben. Die Informationen stammen von
der renommierten und vorwiegend auf Bau-, Umwelt- und Planungsrecht spezialisierten
Anwaltskanzlei de Witt, Wurster & Kollegen, die sich mittlerweile
zur überregionalen Rechtsanwaltssozietät De Witt Oppler zusammengeschlossen
hat.
Der Naturschutz muss bereit sein, vor Gericht zu ziehen.
6.1 Allgemeines
Nach den einschlägigen Fachplanungsgesetzen
dürfen öffentliche Vorhaben nur gebaut oder geändert werden,
wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Bevor der Staat als Hoheitsträger eine Straße, einen Kanal,
eine Bahnlinie oder einen Flughafen baut, muss ein besonderes förmliches
Verfahren, das Planfeststellungsverfahren, durchgeführt werden. Erst
wenn der Plan festgestellt worden ist, darf mit baulichen Maßnahmen
begonnen werden. Die rechtliche Bedeutung des Planfeststellungsbeschlusses
lässt sich daher mit der Baugenehmigung für ein privates Vorhaben
vergleichen. Ein öffentliches Vorhaben darf erst dann errichtet werden,
wenn alle Behörden und die betroffenen Bürger beteiligt worden
sind. Dies ist die Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens. In ihm werden
alle betroffenen Behörden, Gebietskörperschaften und Bürger
beteiligt, bevor eine abschließende Entscheidung über das Vorhaben
ergeht. Weitere Verfahren sind nicht erforderlich. Im Folgenden geben
wir Ihnen eine Übersicht über das Verfahren
Größere Vorhaben werden i.d.R. in einem komplizierten mehrstufigen
Verfahren realisiert. Bevor das Planfeststellungsverfahren beginnt, werden
behördenintern weitreichende Entscheidungen getroffen. So findet
z.B. beim Bau von Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen)
zuvor eine Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr
statt, an dem die Bürger nur in Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
beteiligt werden. Der Planfeststellung für einen Flughafen geht eine
luftrechtliche Genehmigung voraus, die die Entscheidungen des Planfeststellungsverfahrens
weitgehend vorwegnimmt. An diesen Verfahren werden nur die Gemeinden,
nicht aber die Bürger beteiligt. Eine Beteiligung der Bürger
findet erst im Planfeststellungsverfahren statt. Die Einflussnahme auf
diese Verfahren wird durch die vorangegangenen innerbehördlichen
Entscheidungen erschwert. Leider dient das Planfeststellungsverfahren
in vielen Fällen nur noch dazu, die bereits verwaltungsintern gefällte
Entscheidung rechtsverbindlich nach außen umzusetzen.
Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist bei einigen öffentlichen
Vorhaben (z.B. Bundesfernstraßen, Müllverbrennungsanlagen,
Anlagen der Deutschen Bundesbahn und Bundeswasserstraßen) die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP umfasst die
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens
auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
und die Kultur- und sonstigen Sachgüter. Die UVP ist also kein selbständiges
Verfahren.
6.2 Planfeststellung und Enteignung
Damit öffentliche Vorhaben verwirklicht
werden können, ist den Unternehmensträgern in den Fachplanungsgesetzen
das Enteignungsrecht eingeräumt. Sie sind damit in der Lage, sich
das für ein Vorhaben erforderliche Land auch gegen den Willen der
Eigentümer zu verschaffen .
Voraussetzung dafür ist aber ein rechtswirksamer Planfeststellungsbeschluß.
Bereits im Planfeststellungsbeschluß wird über die Zulässigkeit
der Enteignung für das Vorhaben und über die in Anspruch zu
nehmenden Grundstücke entschieden. Für das sich anschließende
Grunderwerbsverfahren ist der Planfeststellungsbeschluß verbindlich.
Die Rechtmäßigkeit des Planes wird im Enteignungsverfahren
nicht mehr überprüft.
Wer als Betroffener verhindern will, dass sein Grundstück in Anspruch
genommen wird, muss sich daher bereits im Planfeststellungsverfahren beteiligen
und gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichtlich zur Wehr setzen.
Nur durch die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses kann der Betroffene
eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
erreichen. Im Enteignungsverfahren können Argumente gegen das Vorhaben
nicht mehr vorgebracht werden. Es wird dann nur noch die Art und die Höhe
der Entschädigung entschieden.
Oft wird zur leichteren Durchsetzung eine Unternehmensflurbereinigung
angeordnet. Sie ist eine Form der Enteignung. Sie kann bereits mit Einleitung
der Planfeststellung angeordnet worden.
6.3 Das Anhörungsverfahren
Antrag
Das Planfeststellungsverfahren wird erst auf Antrag des Unternehmensträgers
eingeleitet. Kernstück des Planfeststellungsverfahrens ist das Anhörungsverfahren.
Der Unternehmensträger reicht die Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde
ein. Diese leitet dann das förmliche Verfahren ein, das sich in Behördenbeteiligung
und die Bürgerbeteiligung unterteilt. Zu den Planunterlagen für
das Anhörungsverfahren gehören Karten und Pläne, ein Erläuterungsbericht
für das Vorhaben, Bauwerksverzeichnis und Grunderwerbsverzeichnis.
Der Grunderwerbsplan muss eindeutig erkennen lassen, welche Grundstücke
für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Die Planunterlagen
können um Gutachten und um einen Landschaftsplan ergänzt werden.
Bei Großvorhaben umfassen die Planunterlagen meist mehrere Ordner.
Beteiligung
Zur Durchführung der Bürgerbeteiligung erhalten alle Gemeinden,
auf deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, die Planunterlagen zur Auslegung.
Die Gemeinden müssen das Vorhaben ortsüblich bekannt machen
und die Unterlagen auf dem Rathaus öffentlich auslegen. Die Auslegung
soll den Bürgern des betroffenen Gebietes die Möglichkeit geben,
sich über das Vorhaben zu informieren und ggf. Einwendungen zu erheben.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt im Gemeindeblatt oder im Anzeigenteil
der örtlichen Zeitung.
Unter Einwendungen ("Einsprüche") ist jedes sachliche
Vorbringen gegen das Vorhaben zu verstehen. Dazu besteht Gelegenheit während
der Auslegung der Unterlagen sowie der anschließenden Einwendungsfrist.
Gegen die Planung kann jedermann Einwendungen erheben, dessen Interessen
durch die Planung berührt werden. Nicht Voraussetzung ist also, dass
man selbst in eigenen Rechten verletzt ist. Unbedingt sollte jeder Einwendungen
erheben, dessen Grundstücke von der Planung in Anspruch genommen
werden sollen Oder dessen sonstige Interessen nachhaltig betroffen sind.
Für einige öffentliche Vorhaben (Bundesfernstraßen, Anlagen
der Deutschen Bundesbahn und Bundeswasserstraßen) hat der Gesetzgeber
bestimmt, dass nur derjenige mit einer Plage gegen einen Planfeststellungsbeschluß
vorgehen kann, der zuvor rechtzeitig im 'Planfeststellungsverfahren Einwendungen
erhoben hat. Hierauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen werden. Wichtig
ist, dass diese sogenannte materielle Präklusion nicht durch
den bloßen Protest gegen das geplante Vorhaben vermieden wird. Vielmehr
muss die Behörde aus den Einwendungen erkennen können, welche
eigenen Rechte und Interessen der Einwender als betroffen ansieht.
Parallel zur Bürgerbeteiligung findet die Behördenbeteiligung
statt. Dabei werden alle Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt werden, sowie alle Gemeinden und Kreise, deren Gebiet
der Plan betrifft, beteiligt.
Während der Behördenbeteiligung müssen auch die anerkannten
Naturschutzverbände angehört werden. Dieses Beteiligungsrecht
ist in § 29 BNatSchG geregelt. In der Rechtsprechung ist inzwischen
weitgehend anerkannt, dass diese Regelung den anerkannten vereinen nicht
nur eine bloß formale Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren
gibt. Werden anerkannte Naturschutzverbände im Planfeststellungsverfahren
nicht oder nur unzureichend beteiligt, so können sie ihr Mitwirkungsrecht
gerichtlich durchsetzen. Dies ist von entscheidender Bedeutung in zwei
Fällen:
1. Wird ein anerkannter Naturschutzverein in einem
Planfeststellungsverfahren nicht oder nur unzureichend beteiligt, so kann
er auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Planfeststellungsbeschluß
mit der Behauptung anfechten, sein Beteiligungsrecht sei verletzt worden.
2. Das Beteiligungsrecht der anerkannte Naturschutzverbände
gilt auch, wenn die planende Behörde das von ihr verfolgte Vorhaben
durch "Ausweichen" in ein anderes als ein Planfeststellungsverfahren
zu verwirklichen sucht oder überhaupt auf die Durchführung eines
Verfahrens verzichtet (Auch Straßen werden als "Schwarzbau"
gebaut!). In einem solchen Fall haben die anerkannten Naturschutzverbände,
gestützt auf § 29 BNatSchG, das Recht, ihre Mitwirkung auch
an einer solchen Planung vor Gericht einzuklagen.
Erörterungstermin
Werden gegen die Planung Einwendungen erhoben, so bestimmt die Behörde
einen Erörterungstermin und lädt dazu die beteiligten
Behörden und die Betroffenen. Werden mehr als 300 Einwendungen erhoben,
wird der Erörterungstermin öffentlich bekannt gemacht. Im Erörterungstermin
wird über die gegen die Planung vorgebrachten Einwendungen mündlich
verhandelt. Der Erörterungstermin dient einmal der Informationsbeschaffung
der Planfeststellungsbehörde. Daneben soll er dem Ausgleich von der
Planung berührter Interessen dienen. Die Anhörungsbehörde
hat daher darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten - soweit möglich
- gütlich einigen. Es kommt daher häufig vor, dass im Planfeststellungsverfahren
noch Änderungen und Ergänzungen der vorgelegten Planung vorgenommen
werden.
Solange die Planung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, kann
oft etwas erreicht werden. Kommt eine Einigung zwischen den Einwendern
und dem Unternehmensträger nicht zustande, kann die Planfeststellungsbehörde
den Interessen des Einwenders durch die Anordnung von Auflagen Rechnung
tragen oder die Einwendungen zurückweisen. Allerdings ist nicht zu
übersehen, dass sich die Behörden im Erörterungstermin
nachdrücklich bemühen werden, die Einwender zur Rücknahme
ihrer Einwendungen zu veranlassen. Häufig werden Einwendungen in
das Enteignungsverfahren verwiesen, obwohl sie in Planfeststellungsverfahren
erörtert werden müssten.
Erfolgsaussichten
Über die Erfolgsaussichten der Bürger im Planfeststellungsverfahren
sollte man sich keine Illusionen machen. Vom Planfeststellungsverfahren
darf man keine Wunder erwarten. Auch wenn die Anhörungsbehörden
häufig versuchen, den neutralen Schiedsrichter zu spielen, ist nicht
zu übersehen, dass in den allermeisten Fällen eine Interessenidentität
zwischen Unternehmensträger und Planfeststellungsbehörde besteht.
Beide sind in aller Regel Teil derselben Verwaltung. Die Anhörungsbehörde
untersteht demselben Ministerium, das zuvor meist behördenintern
eine Planung genehmigt hat. Bis es zum Planfeststellungsverfahren kommt,
wurde zumeist lange Zeit geplant und viel Geld investiert. Aus der Sicht
der Behörden hat daher das Planfeststellungsverfahren vorrangig das
Ziel, die Einwendungen und Bedenken der Bürger gegen die Planung
zurückzuweisen. Auch wenn die Verfahren heute vielfach bürgerfreundlicher
geführt werden als früher, ändert dies nichts an der Zielsetzung.
Durch bürgerfreundliche Ausgestaltung des Verfahrens soll der Widerstand
geschwächt werden.
Teilerfolge in Planfeststellungsverfahren sind jedoch möglich. Je
mehr Betroffene Einwendungen erheben, desto größer ist die
Chance, etwas zu erreichen. Besondere Bedeutung hat der Einspruch von
Gemeinden.
Jedenfalls sollten Einwendungen in den Planungsverfahren erhoben werden,
in denen das Gesetz die "materiell-rechtliche Ausschlusswirkung"
vorsieht.
Haben Betroffene in diesen Verfahren keine Einwendungen erhoben, so können
sie gegen den Planfeststellungsbeschluß auch dann nicht vor den
Verwaltungsgerichten vorgehen, wenn sie durch den Planfeststellungsbeschluß
in eigenen Rechten verletzt werden.
6.4 Der Planfeststellungsbeschluß
Der Planfeststellungsbeschluß schließt
das Verfahren ab. Für den betroffenen Bürger hat er drei wichtige
Funktionen:
a. Konzentrationswirkung:
Für die Ausführung des Vorhabens bedarf es keiner weiteren Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Zustimmungen. Es findet kein weiteres Verfahren statt,
in dem der Bürger seine Rechte wahrnehmen könnte.
b. Gestaltungswirkung:
Der Planfeststellungsbeschluß regelt die Rechtsbeziehung zwischen
dem Unternehmensträger und den Betroffenen. Ist der Plan unanfechtbar
festgestellt, sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber
den Anlagen ausgeschlossen. Z. B. verpflichtet der Planfeststellungsbeschluß
die Betroffenen, die von einer Straße oder einem Flughafen ausgehenden
Lärmwirkungen zu dulden.
c. Enteignung:
Der Planfeststellungsbeschluß ist schließlich Grundlage für
die Enteignung. Zwar ändert er die Eigentumsverhältnisse selbst
nicht, er erlaubt jedoch dem Unternehmensträger, die im Plan festgestellten
Grundstücke in Anspruch zu nehmen.
Im Planfeststellungsbeschluß ist über die Einwendungen zu entscheiden.
Soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen wird, sind sie im
Planfeststellungsbeschluß zurückzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß
ist schriftlich zu begründen, damit die Betroffenen erfahren, aus
weichen Gründen ihre Einwendungen zurückgewiesen wurden. Der
Planfeststellungsbeschluß schließt mit der Rechtsmittelbelehrung.
6.5 Rechtsbehelfe
Gegen den Planfeststellungsbeschluß kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht erhoben
werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Monatsfrist
beim Verwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Die Bekanntgabe erfolgt in zwei Arten. Den Einwendern ist der Planfeststellungsbeschluß
schriftlich zuzustellen. Bei ihnen beginnt die Klagefrist am Tag der Zustellung
zu laufen.
Stets ist eine Ausfertigung des Beschlusses, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen, in den Gemeinden zwei Wochen zur Ansicht auszulegen. Ort und
Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Mit dem Ende
der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber allen anderen Betroffenen
als zugestellt. Sie werden daher nicht mehr gesondert benachrichtigt.
Die Klagefrist beginnt für sie mit Ablauf der Auslegung.
Sind mehr als 300 Zustellungen an Beteiligte vorzunehmen, können
diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet,
dass der Planfeststellungsbeschluß den Beteiligten nicht mehr zugestellt
wird. Der Plan wird nur noch öffentlich bekannt gemacht. Mit Ablauf
der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Ab diesem
Zeitpunkt beginnt die Klagefrist von einem Monat für die verwaltungsgerichtliche
Klage. Alle Betroffenen und die Einwender können während der
Rechtsbehelfsfrist den Planfeststellungsbeschluß schriftlich anfordern.
Ihnen wird vom Unternehmensträger ein Exemplar kostenlos zugesandt.
6.6 Strategie
Es ist wichtig, sich rechtzeitig zu informieren
und gemeinsam mit anderen Betroffenen über das politische wie rechtliche
Vorgehen zu sprechen. Bürger können viel erreichen, wenn sie
sich in einer Gruppe organisieren und auf das Vorhaben konzentrieren,
gleich welcher Partei sie angehören.
Im Planfeststellungsverfahren sollten Bürger sich rechtzeitig von
erfahrenen Anwälten beraten lassen. Der Aufwand und damit die Kosten
können in Grenzen gehalten werden. Mangelhafte Information kann später
nur schwer ausgeglichen werden.
Oft ist sachkundige Beratung durch Ingenieure, Wissenschaftler und Sachverständige
nötig. Die Aufgaben sind mit den rechtlichen Notwendigkeiten abzustimmen.
Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Strategie für das gesamte
Vorgehen zu formulieren und diese laufend fortzuschreiben.
6.7 Einwendungen im Fachplanungsrecht
In Planfeststellungsverfahren kann jeder, der
durch das geplante Vorhaben betroffen ist, Einwendungen erheben. In bestimmten
Verfahren kann sich sogar nur derjenige mit einer Klage wehren, der rechtzeitig
Einwendungen erhoben hat.
6.7.1 Rechtzeitig Einwendungen erheben!
Einwendungen können während der Auslegungsfrist
von einem Monat und daran anschließend innerhalb von zwei Wochen
erhoben werden. Bei einigen öffentlichen Vorhaben (Bundesfernstraßen,
also Bundesstraßen und Autobahnen, Anlagen der Deutschen Bundesbahn
und Bundeswasserstraßen) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Einwendungen,
die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen sind
(sog. "materiell-rechtliche Ausschlusswirkung" oder "materielle
Präklusion"). Hierauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen
werden. Materielle Präklusion bedeutet, dass derjenige, der keine,
oder nur verspätet Einwendungen erhoben hat, gegen den Planfeststellungsbeschluß
später auch dann nicht klagen kann, wenn er in eigenen Rechten verletzt
ist. Die Fristversäumung hat also weitreichende Folgen. Ein betroffener
Eigentümer kann dann die Enteignung nicht mehr gerichtlich abwehren!
Auch wenn das einschlägige Fachplanungsgesetz einen materiellen Ausschluss
bei Fristversäumung nicht vorsieht, ist dennoch dringend zu empfehlen,
rechtzeitig Einwendungen zu erheben.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden im Erörterungstermin
behandelt. Wer keine Einwendungen erhebt, hat keinen Anspruch auf Teilnahme
am Erörterungstermin. Verspätete Einwendungen können von
der Behörde berücksichtigt werden, sie ist jedoch hierzu nicht
verpflichtet. In der Regel werden verspätete Einwendungen behandelt,
es sei denn, die Behörde gewinnt den Eindruck, sie seien allein aus
Gründen der Verfahrensverzögerung erhoben. Die Planfeststellungsbehörde
ist zur Amtsermittlung verpflichtet. Es sind alle für die Entscheidung
wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbeschluß
rechtmäßig sein soll.
Ausgehend von diesem Grundsatz der Amtsermittlung vertritt das Bundesverwaltungsgericht
die Auffassung, das Anhörungsverfahren diene in erster Linie der
Informationsbeschaffung der Behörde. Diese Rechtsauffassung wird
von uns abgelehnt. Gerade das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
die Bedeutung des Verfahrens für den Grundrechtsschutz hervorgehoben.
Deshalb dient das Anhörungsverfahren auch dem effektiven Rechtsschutz
des Bürgers. Der Bürger soll sich frühzeitig über
seine Betroffenheit informieren und mit seinem Anliegen Gehör verschaffen
können.
6.7.2 Wirkung der Einwendungen
Wer keine Einwendungen erhoben hatte, kann wegen
der oben beschriebenen materiellen Präklusion bei bestimmten Verfahren
gegen den Planfeststellungsbeschluß nicht mehr klagen. Aber auch
bei anderen öffentlichen Vorhaben, für die das Gesetz eine solche
materielle Ausschlusswirkung nicht ausdrücklich vorsieht, können
Nachteile entstehen, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden.
Die Pflicht der Verwaltung, alle wesentlichen Tatsachen bei ihrer Entscheidung
zu berücksichtigen, gilt nicht unbegrenzt. Die Tendenz der Rechtsprechung
geht dahin, diese Pflicht zu beschränken. Die Behörde ist verpflichtet,
nur solche Tatsachen aufzuklären, die sich ihr aufdrängen mussten.
Häufig können im Planfeststellungsverfahren und später
im gerichtlichen Verfahren Tatsachen von Bedeutung sein, die zwar der
Betroffene, nicht aber die Behörde von Amts wegen kennen musste.
In solchen Fällen geht es zu Lasten des Bürgers, wenn er sich
mit seinem Anliegen nicht rechtzeitig meldet und die Behörde über
seine besondere Betroffenheit in Kenntnis setzt. Das gilt z. B. für
persönliche Umstände wie Alter und Krankheit, die eine besondere
Betroffenheit hervorrufen können. Besonders bei sehr großen
Vorhaben wird man von der Behörde nicht verlangen können, dass
sie diese Umstände bei allen Betroffenen individuell ermittelt. Ein
weiterer Gesichtspunkt, den die Behörden nicht von sich aus beurteilen
können, können wirtschaftliche Folgen der Planung sein.
Beispiel: Ein Landwirt beruft sich im gerichtlichen
Verfahren darauf, der Landverlust infolge des Straßenbauvorhabens
vernichte seine Existenz. Sein Hof sei so strukturiert dass er einen Verlust
seiner Grundstücke nicht verkraften könne. Soweit er das im
Anhörungsverfahren nicht vorgebracht hat, ist er im gerichtlichen
Verfahren damit ausgeschlossen. Die Begründung für die drohende
Existenzvernichtung war nur ihm bekannt. Dies musste sich der Behörde
nicht aufdrängen.
6.7.3 Jeder kann Einwendungen erheben
Zur Erhebung von Einwendungen ist jeder berechtigt,
der glaubt, das geplante Vorhaben berühre seine Interessen nachteilig.
Der Kreis der Einwendungsberechtigten ist weit zu ziehen. Er ist insbesondere
weiter als der Kreis der Klagebefugten. Eine Verletzung eigener Rechte
ist nicht Voraussetzung, um Einwendungen zu erheben. Berechtigt sind auch
Gesellschaften, Vereine oder Jugendliche.
6.7.4 Der Inhalt von Einwendungen
Der Inhalt von Einwendungen ist sachlich nicht
begrenzt. Im Einwendungsverfahren können alle privaten wie alle öffentlichen
Interessen gegen die Planung eingewandt werden.
Jede Einwendung sollte in zwei Teile gegliedert werden:
1. die betroffenen eigenen Rechte und Interessen sowie
2. die Argumente gegen das Vorhaben.
Sieht das Gesetz für das geplante Vorhaben eine
materielle Präklusion (s.o.) vor, wenn keine Einwendungen erhoben
werden, so dürfen sich die Einwendungen nicht auf einen bloßen
Protest gegen das Vorhaben beschränkten. In diesen Fällen muss
die Behörde aus den Einwendungen vielmehr erkennen können, in
welchen eigenen Rechten und Interessen der Einwender betroffen ist.
Es sind alle betroffenen eigenen Interessen und Rechte anzugeben. Das
gilt insbesondere bei der Gefahr einer Existenzvernichtung. Sie ist soweit
wie möglich zu begründen. Man kann auch eine weitere Aufklärung
durch Gutachten, z. B. der Landwirtschaftsverwaltung, beantragen.
Die Einwendungen sollten sich nicht auf die bloße Ablehnung des
Vorhabens beschränken. Jedem Bürger steht es frei, auch Anregungen
für eine andere oder bessere Planung zu geben. Anregungen können
sich sowohl auf das Verfahren wie auch auf den Inhalt der Planung beziehen.
Sind z. B. die ausgelegten Planunterlagen unvollständig, kann der
Antrag gestellt werden, weitere Unterlagen vorzulegen. Es kann beantragt
werden, Gutachten zu wichtigen Fragen einzuholen, z. B. zu Fragen der
Lärmbelästigung, Abgasgefahren oder sonstigen Schäden für
die Umwelt. Auch die Anregungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Planung
sind sachlich nicht begrenzt. Es können Verbesserungen vorgeschlagen
werden hinsichtlich der Trassenführung, der Einbindung der Trasse
in die Landschaft, der Größe des Vorhabens usw.
Auch wer das Vorhaben ablehnt, kann - hilfsweise - Verbesserungen vorschlagen.
Damit muss sich die Behörde befassen. Das schafft möglicherweise
Ansatzpunkte für die spätere Klage. Besonders wichtig sind die
Alternativen, z. B. in der Trassenführung einer Straße.
6.7.5 Schriftform
Einwendungen sind schriftlich vorzubringen. Es
empfiehlt sich, die Einwendungen nicht zu knapp zu formulieren. Soweit
Grundstücke betroffen sind, sollte die jeweilige Lagebuch-Nr. angegeben
werden. Jede Einwendung soll Name und volle Anschrift des Einwenders und
seine Unterschrift tragen. Von jeder Einwendung sollte man eine Abschrift
behalten. Die unmittelbar Betroffenen sollten unbedingt individuelle Einwendungen
erheben und nicht nur einen Sammel-Einspruch unterschreiben. Dies gilt
vor allem für die Bürger, deren Grundstücke von der Planung
in Anspruch genommen werden oder die unmittelbare Anlieger des Vorhabens
sind. Je individueller die Einwendungen formuliert sind, desto eingehender
muss sich die Behörde mit ihnen auseinandersetzen. Die Einwendung
ist eigenhändig zu unterschreiben. Man kann auch jemanden bevollmächtigen,
einen Rechtsanwalt, aber auch den Nachbarn oder Verwandten.
6.7.6 Sammel-Einwendungen
Schließlich können auch Sammel-Einwendungen
erhoben werden. Dabei sind einige Formalitäten zu beachten. Werden
Unterschriftslisten oder vervielfältigte gleichlautende Texte von
mehr als 50 Personen unterzeichnet, muss ein Bevollmächtigter angegeben
werden. Fehlt diese Angabe, können die Einwendungen unbeachtet bleiben,
wenn die Behörde dies vorher ortsüblich bekanntgemacht hat.
Die Behörde kann sogar einen Vertreter bestimmen. Es empfiehlt sich,
bei allen Sammeleinwendungen eine Person als Bevollmächtigten zur
Vertretung der Einwender zu benennen. Diese Vollmacht kann in den Kopf
der Unterschriftenliste aufgenommen werden.
Bei den Unterschriften ist darauf zu achten, dass jeder Unterzeichner
seinen Namen und seine Anschrift gut leserlich angibt. Sind Namen oder
Anschriften nämlich nicht oder nur unleserlich angegeben, können
die Eingaben unberücksichtigt bleiben.
6.7.7 Kosten
Die Behörde kann keine Kosten verlangen,
auch wenn sie Einwendungen zurückweist.
6.7.8 Beratung
Lassen Sie sich allgemein durch einen erfahrenen
Anwalt beraten. Die Einwendungen können Sie selbst formulieren und
die Kosten des Anwalts sparen.
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